Behinderung durch Parkplätze an Engstelle
Die Lessingstrasse stellt eine grüne Verbindung zwischen Enge und Wollishofen dar und wird rege für den Rad- und Fussverkehr genutzt.
Allerdings kommt es durch diese rege Nutzung gerade an Engstellen schnell zu Konflikten, auch mit den vielen KFZ, die sich dort trotz Durchfahrtverbot aufhalten.
Ausgerechnet an der Engstelle vor der Hausnummer 7 sind hier Parkplätze markiert. Die Situation wird normalerweise auch noch dadurch verschärft, dass die dort parkierten Fahrzeuge gar nicht in die Felder passen. Nach dem GIS-System befinden sich die Felder zum überwiegendem Teil auf öffentlichem Grund.
Diese Parkplätze sollten aufgehoben werden, um die Behinderung des Umweltverbundes durch den MIV zu verringern und diese Engstelle zu beheben.
Desweiteren sind fast alle anderen Parkplätze in diesem Bereich der Lessingstrasse schmaler als von der laut Parkplatzverordnung Art.9.4 auch für Privatparkplätze verbindlichen VSS-Norm vorgesehen Mindestbreite von 2.2m (1.9m + 0.3m Ueberhang).
Entweder ist diese geringe Breite notwendig. Dann sollte sie auch entsprechend durchgesetzt werden. Zur Zeit parkieren fast alle Fahrzeuge mit zwei Rädern ausserhalb der markierten Felder. Besonders absurd ist das vor der Lessingstrasse 5 (1.40m) und vor der Hausnummer 17, wo eine weit ins Parkfeld ragende Metallkonstruktion angebracht ist, und die Fahrzeuge entsprechend halb ausserhalb des Feldes abgestellt werden. Alternativ sollten die Parkflächen auf Standardmasse erweitert werden (wo möglich in Richtung der Häuser), um den Eindruck zu vermeiden, dass in Zürich komplett willkürlich parkiert werden kann, ohne dass die Stadtpolizei das irgendwie interessiert.
Erstellt am: 19.6.2022
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Warum ist in der Genehmigung keine Begründung enthalten, wieso eine Verletzung der VSS-Norm (Parkplatzverordung Art 9.4), die mindestens 2.2m vorschreibt (1.9m + 0.3m Wandabstand), hier zulässig ist?
Laut "Leitfaden Parkierung" Art. sind Private Parkplätze auf öffentlichem Grund nur in Ausnahmefällen möglich. Eine Begründung für die Ausnahme von dieser Regelung sucht man in der Konzession ebenso vergeblich.