1 km unvermeidbare Horrorstrecke
Jeden Morgen früh ist dieser Radstreifen unbrauchbar und gefährlich (Bubendorf Richtung Ziefen).
Entweder parken oder halten Lastwagen und Lieferfahrzeuge darauf, Industriezone. Gleichzeitig gibt es eine Schlange von Autos, die oft mehrere hundert Meter lang ist. Die Fahrzeuge fahren dicht hintereinander sehr langsam und bleiben stehen, um links in ein Parkhaus abzubiegen. Man kommt nicht durch; auch mit Handzeichen entsteht keine Lücke. Man muss sich den Weg erzwingen, oder ab und zu lässt jemand eine Lücke frei (wenn man Glück hat). Zu Fuss auf dem Bürgersteig auf dieser Seite zu gehen, ist ebenfalls unmöglich, da die Lastwagen diesen komplett blockieren.
Falls keine Lastwagen oder Lieferfahrzeuge auf dem Radstreifen parken, ist die Autokolonne das Problem. Alle drei bis vier Autos weichen nach rechts auf den Radstreifen aus und blockieren es. Entweder geht man zu Fuss weiter oder wartet man.
Wenn langsamm Autokolonne vorbei durchfärt, man sieht deutlich das einige die auf den Rastreifen sich versetzen, oder Fahrrad nicht gesehen haben sind am Händy Tippen.
Wenn wenig Verkehr herrscht, wird man manchmal kurz vor dem Parkhaus dicht überholt und auf den Radstreifen abgedrängt (vielleicht um eine besser Kurve mit Tempo zu nehmen).
Generell ist das Fahren auf der Strecke ab der Verbindung von der nationalen Velostrasse beim Dalbenweg auf die Hauptstrasse in Richtung Ziefen sehr gefährlich. Man wird entweder sehr eng manchmal sehr aggressiv überholt oder scheinbar ausreichend überholt, jedoch ohne Sicht, sodass man abgedrängt wird, wenn Gegenverkehr kommt. Wenn nicht überholt wird, drängeln die Fahrzeuge oft mit nur einem Meter Abstand dicht hinter.
Die Autos sieht man kurz darauf wieder warten, um ins Parkhaus zu fahren. Ein unnötiges Risiko.
Auf diesem etwa 1 Kilometer langen Streckenabschnitt werden systematisch mindestens ein, oft mehrere schwere und gefährliche Verstösse begangen:
alle diese gelistet aus dem SVG und VRV:
741.01 Strassenverkehrsgesetz (SVG)
Art. 34
3) Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
4) Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren.
Art. 39
1) Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für:
-a: das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen;
Art. 44
1) Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet.
741.11 Verkehrsregelnverordnung (VRV)1
Art. 19 Parkieren im allgemeinen
(Art. 37 Abs. 2 SVG)
2) Das Parkieren ist untersagt:
-d. auf Radstreifen und auf der Fahrbahn neben solchen Streifen;
Art. 40 Radwege und Radstreifen
(Art. 43 Abs. 2 und 46 Abs. 1 SVG)
3) Führer anderer Fahrzeuge dürfen auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen (6.09) fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindern.
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Die Probleme entstehen nicht durch infrastrukturelle Mängel, sondern vielmehr durch absolute Rücksichtslosigkeit. Autos verlieren höchstens 5 bis 10 Sekunden, wenn sie hinter einem Fahrrad auf der Dorfstrasse warten müssen – Zeit, die sie ohnehin nur 100 bis 200 Meter weiter nutzenlos im Stau verbringen müssen (auf dem Radstreifen selbstverständlich), um, zum Grossteil ins Parkhaus abzubiegen.
Erstellt am: 25.11.2024
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